Home
Wir über uns
Geschichte
Der Vorstand
Veranstaltungen
Rundenwettkämpfe
Informationen
Satzung
Kontakt / Impressum

Unsere Vereinssatzung

Zur ersten Klärung von Vereinszielen und Strukturen veröffentlichen wir auf dieser Seite die derzeit gültige Satzung des Schützenverein Kluftern e.V. 1962 

 

Die Satzung wurde am 13. April 2012 bei der Mitgliederversammlung neu gegliedert.

 

Satzung des Schützenverein Kluftern e.V

 gültig ab April 2012


 §1    Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

1.1   Der Name des Vereins lautet Schützenverein Kluftern e.V. .

 

1.2   Der Verein hat seinen Sitz in Kluftern.

 

1.3   Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Tettnang eingetragen und trägt dann

         den Zusatz "e.V."

 

1.4   Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

 

§2    Zweck des Vereins

 

 

2.1   Zweck des Vereins ist ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig.

 

2.2   Die Verwirklichung des Vereinszwecks erfolgt durch  die Pflege und Ausübung des Schießens auf sportlicher Grundlage, der Abhaltung von Veranstaltungen        schießsportlicher Art, sowie der Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit seiner Mitglieder, insbesondere der Jugend durch Pflege der Leibesübungen und Kameradschaft.     

 

 

 

§3    Gemeinnützigkeit

 

 

3.1   Es werden durch den Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt.. Sie entsprechen den in der Abgabenordnung (§§ 51ff. AO) genannten     „steuerbegünstigten Zwecken“. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

3.2   Die Vereinsmittel werden ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet.

          Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

 

3.3   Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßiger Begünstigung vergütet werden. Für den Ersatz    von  Aufwendungen ist, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen anzuwenden sind, das Bundesreisekostengesetz maßgebend.

 

3.4   Eingebrachte Vermögenswerte werden beim Ausscheiden eines Mitgliedes bzw. bei Auflösung des Vereins nicht rückerstattet.

 

3.5   Der Vereinszweck darf nur geändert werden, wenn er auch in Zukunft dem in §3 Abs. 1 genannten gemeinnützigem Anspruch dient.

 

 

 

§4    Verband

 

 

        Der Verein ist Mitglied des Südbadischen Sportschützenverbandes und damit mittelbares Mitglied des Deutschen Schützenbundes, deren Satzung er anerkennt

 

 

 

§5    Erwerb der Mitgliedschaft, Beiträge

 

 

5.1   Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die bereit sind, die in §2 genannten Zwecke und Ziele des Vereins ideell oder materiell zu unterstützen.

 

5.2   Für die Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag zu stellen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, ist eine Beschwerde möglich, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

 

5.3  Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. Mit welcher die Zustimmung zum Ausdruck kommt, daß der Minderjährige an Sportwaffen ausgebildet werden darf.

 

5.4   Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

 

 

 

§6    Beendigung der Mitgliedschaft

 

 

 

 

6.1   Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum 31.12 möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende des Geschäftsjahres und muss gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

 

6.2   Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände nach Fälligkeit trotz Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von einem Monat bezahlt werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.

 

 

§7    Organe des Vereins

 

 

 

        Die Organe des Vereines sind

 

                 a)       die Mitgliederversammlung

 

                 b)       der Vorstand.

 

 

 

§8    Mitgliederversammlung

 

8.1   Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.

 

8.2   Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt 2 Wochen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

 

8.3   In bestimmten Situationen und wenn es die Verfolgung der Vereinszwecke erfordert, kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Drittel aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen 4 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.

 

8.4   Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

8.5   Zu Satzungsänderungen und zu Beschlüssen über die Auflösung des Vereins ist abweichend von Abs. 4 drei Viertel der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen, mindestens die Mehrheit aller Vereinsmitglieder erforderlich.

 

8.6   Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Protokolle stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung.

 

 

 

 §9    Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

 

9.1   Der Mitgliederversammlung als Beschluss fassendem Vereinsorgan obliegen alle Aufgaben, es sei denn, diese sind ausdrücklich laut Satzung einem anderen Vereinsorgan übertragen worden.

 

9.2   Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen.

 

                 Die Wahl findet geheim mit Stimmzetteln oder offen statt.

 

9.3   Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes abwählen. Hierzu benötigt sie die

                 zweidrittel Mehrheit der Stimmen der Anwesenden.

 

9.4   Die Mitgliederversammlung kann über Widerspruchsanträge von Mitgliedern entscheiden, die durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden sollen.

 

9.5   Die Mitgliederversammlung entlastet den Vorstand nach Entgegennahme des jährlich vorzulegenden Geschäftsberichts des Vorstandes und des Prüfungsberichts des Rechungsprüfers.

 

9.6   Die Mitgliederversammlung entscheidet über den vom Vorstand jährlich vorzulegenden Haushaltsplan des Vereins.

 

9.7   Die Mitgliederversammlung hat Satzungsänderungen und Vereinsauflösungen zu beschließen.

 

 

 

 

9.8   Der Mitgliederversammlung sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.

 

9.9   Außerdem entscheidet die Mitgliederversammlung über folgende Punkte:

 

                           zusätzliche Aufgaben des Vereins

 

                           Satzungsänderungen

 

                           Höhe der Mitgliedsbeiträge

 

                           Gebührenbefreiungen einzelner Mitglieder

 

                           An- und Verkauf von Vereinsvermögen

 

                           Belastung von Vereinsvermögen und Grundbesitz

 

                           Genehmigung aller Geschäftsordnungen

 

                           Auflösung des Vereins

 

                           weitere Angelegenheiten nach Vorlage durch Vorstand

 

 

  

 

§10 Vorstand

 

10.1 Der Vorstand setzt sich aus aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden, dem/der Kassierer/in, dem/der Schriftführer/in, dem/der Sportwart/in, dem/der Jugendleiter/in und bis zu 4 Beisitzern zusammen. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.

 

10.2 Der Vorstand wird auf folgende Weise gewählt:

 

 

          Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung gewählt.

 

 

                

10.3 Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.

 

10.4 Der Vorstand trifft auf folgende Weise zusammen:

 

 

           Auf schriftliche Einladung durch den Vorstandsvorsitzenden.

 

 

10.5 Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 5 Personen beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

 

10.6 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem/der Vorsitzenden und dem/der Stellvertreter/in vertreten, wobei jeder für sich allein vertretungsberechtigt ist. Über Konten des Vereins kann nur der/die Vorsitzende oder der/die Stellvertreter mit dem Kassenwart/in gemeinsam verfügen.

 

 

  

 

§11 Kassenprüfung

 

        Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahr rollierend zwei Kassenprüfer

        Die Wiederwahl ist zulässig.

 

 

  

 

§12 Vereinsfinanzierung, Auflösung des Vereins

 

12.1 Die Finanzierung des Vereins kann durch Geld- und Sachmittel erfolgen.

                Im Einzelnen:

 

                 Mitgliedsbeiträge

 

                 Spenden

 

        Zuschüsse von öffentlichen Einrichtungen und Trägern, z.B. der Stadt Friedrichshafen

 

                 Zuwendungen Dritter

 

12.2 Mitgliedsbeiträge werden nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung erhoben. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

 

12.3 Bei Auflösung des Vereins oder wegfall Steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeindeverwaltung Kluftern. Mit der Auflage das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für den Kinder- und Jugendsport in Kluftern zu verwenden.

 

 

 

 §13 Inkraftsetzung

 

 

        Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

 

                

 

 

                 Ort, Datum                                                      1. Vorsitzende

 

                   Kluftern, 13. April 2012

 

 

                 Ort, Datum                                                      2. Vorsitzende

 

                 Kluftern, 13. April 2012

 

Top


Schützenverein Kluftern e.V. 1962 | svkluftern@googlemail.com